Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.134 FMS CH-SO

§ 10 Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Mündliche Prüfungen

Durchführung der Abschlussprüfungen
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§ 10 Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS · Mündliche Prüfungen

1. Die mündliche Prüfung dauert 15 Minuten.

2. Der Experte beziehungsweise die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung schriftlich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der Fachlehrperson und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festgelegt.

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