Verordnung über die Erteilung des Fachmittelschulausweises an kantonalen Fachmittelschulen - Organisation (FMS)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1. Die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule stehen unter der Verantwortung der Leitung der Fachmittelschule und werden in der Regel von den Lehrpersonen abgenommen, welche die Schüler und Schülerinnen in den Prüfungsfächern unterrichtet haben.
2. Die Fachmittelschulkommission stellt sicher, dass die Aufgabenstellungen und Bewertungen der Abschlussprüfungen der Fachmittelschulen aufeinander abgestimmt sind.
1. Die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule finden am Ende des dritten Ausbildungsjahres vor den Sommerferien statt.
1. Zu den Prüfungen werden Schüler und Schülerinnen zugelassen, welche die Schule mindestens während des letzten Jahres besucht haben.
2. Schüler und Schülerinnen, welche die Prüfung nicht bestanden haben, können diese einmal wiederholen, nachdem sie grundsätzlich den Unterricht des letzten Schuljahres noch einmal besucht haben. Über Dispensationen entscheidet die Schulleitung der Fachmittelschule.
3. Schüler und Schülerinnen können bei nicht bestandener Prüfung im Falle einer Wiederholung eine weitere selbstständige Arbeit mit engem Bezug zum gewählten Berufsfeld einreichen. Reichen sie keine weitere selbstständige Arbeit ein, zählt die Note der bereits eingereichten Arbeit.
4. Wer zweimal eine Abschlussprüfung der Fachmittelschule nicht bestanden hat, wird zu keiner weiteren Abschlussprüfung der Fachmittelschule zugelassen.
1. Kandidaten und Kandidatinnen, die wegen Krankheit oder Unfall eine Prüfung nicht ablegen können, haben dies vor oder spätestens während der Prüfung zu melden und ein Arztzeugnis vorzulegen. Sie werden zu einer Nachprüfung aufgeboten. Nachträgliche Meldungen werden nicht berücksichtigt. Die Kandidaten und Kandidatinnen sind vor Beginn der Prüfung über diese Bestimmung in Kenntnis zu setzen.
1. Für das Bestehen der Abschlussprüfung entscheiden die Leistungen in neun Fächern und der selbstständigen Arbeit
a) Deutsch;
b) Französisch;
c) Englisch;
d) Mathematik;
e)* Physik;
f) Geschichte;
g)* ...
h)* Musik;
i)* Für das Berufsfeld Gesundheit: Biologie sowie Ethik / Philosophie;
j)* Für das Berufsfeld Pädagogik: Bildnerisches Gestalten und Kunst sowie Naturwissenschaftliche Phänomene;
k)* Für das Berufsfeld Soziale Arbeit: Wirtschaft und Recht sowie Psychologie;
l)* selbstständige Arbeit mit engem Bezug zum gewählten Berufsfeld.
2. Die Leistungen in den Fächern gemäss Absatz 1 werden in ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
1. Es werden folgende sechs Fächer geprüft
a) Deutsch;
b) Französisch;
bbis)* Englisch;
c) Mathematik;
d)* Berufsfeld (zwei Prüfungsfächer)
1.* Gesundheit: Biologie sowie Ethik / Philosophie;
2.* Pädagogik: Bildnerisches Gestalten und Kunst sowie Naturwissenschaftliche Phänomene;
3.* Soziale Arbeit: Wirtschaft und Recht sowie Psychologie.
e)* ...
1. Geprüft wird
a) im Fach Deutsch schriftlich und mündlich;
b) im Fach Französisch schriftlich und mündlich;
bbis)* im Fach Englisch mündlich;
c)* im Fach Mathematik schriftlich;
d)* im Berufsfeld
1. Gesundheit: Biologie sowie Ethik / Philosophie: entweder schriftlich oder mündlich;
2. Pädagogik: Bildnerisches Gestalten und Kunst: mündlich-praktisch; Naturwissenschaftliche Phänomene: mündlich;
3. Soziale Arbeit: Wirtschaft und Recht sowie Psychologie: entweder schriftlich oder mündlich.
2. Die Leitungen der Fachmittelschulen bestimmen jährlich in gegenseitiger Absprache dieselbe Prüfungsart in den Fächern der Berufsfelder Gesundheit und Soziale Arbeit. In diesen Berufsfeldern wird immer ein Fach mündlich und ein Fach schriftlich geprüft.
3. Während der Ausbildung in der Fachmittelschule erworbene Sprachdiplome können die Prüfung in der entsprechenden Sprache ganz oder teilweise ersetzen. Das Departement für Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten.
1. Zu Beginn der Ausbildung und spätestens ein Jahr vor den Abschlussprüfungen orientiert die Leitung der Fachmittelschulen die Schüler und Schülerinnen über das Prüfungsverfahren.
2. Drei Monate vor den Abschlussprüfungen werden die Schüler und Schülerinnen über die von den Leitungen der Fachmittelschulen gewählte Prüfungsart im Berufsfeld (§ 7 Abs.1 Bst. d Ziff. 1 und 3) informiert.
1. Die schriftlichen Prüfungen dauern im Fach Deutsch 4 Stunden, in allen übrigen Fächern 3 Stunden.
2. Die Prüfungsaufgaben werden von den Fachlehrpersonen ausgearbeitet und den Experten und Expertinnen rechtzeitig zur Genehmigung vorgelegt.
3. Im Einverständnis mit den Leitungen der Fachmittelschulen legen die Fachschaftskonferenzen zusammen mit den Experten oder Expertinnen die erlaubten Hilfsmittel fest.
4. Die Fachlehrperson korrigiert und bewertet die Prüfungsarbeiten. Diese sind den Experten und Expertinnen rechtzeitig zuzustellen, so dass sich diese ebenfalls ein Bild über die Arbeiten machen können. Die Noten werden von der Fachlehrperson gemeinsam mit dem Experten oder der Expertin festgelegt.
1. Die mündliche Prüfung dauert 15 Minuten.
2. Der Experte beziehungsweise die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung schriftlich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von der Fachlehrperson und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festgelegt.
1. ...
2. Im Fach Bildnerisches Gestalten und Kunst umfasst die Prüfung einen praktischen Teil von vier Stunden und eine mündliche Präsentation der Arbeit von 15 Minuten.
3. Der Experte oder die Expertin hält den Verlauf der mündlichen Prüfung beziehungsweise der Präsentation schriftlich fest. Die Noten werden im Anschluss an die Prüfung von den Fachlehrpersonen und dem Experten oder der Expertin gemeinsam festgelegt.
1. In allen Fällen, in denen sich Fachlehrperson und Experte oder Expertin über die Notengebung nicht einigen können, entscheidet die Fachmittelschulkommission.
1. ...
2. Die Prüfungsnote entspricht dem arithmetischen Mittel der Noten des schriftlichen und des mündlichen oder des mündlich-praktischen Teils. Die Noten werden nicht gerundet, sofern sie mit einer Erfahrungsnote verrechnet werden.
3. Wird nur schriftlich, nur mündlich oder nur mündlich-praktisch geprüft, zählt die entsprechende Note als Prüfungsnote.
1. ...
2. In den Fächern, in welchen eine Abschlussprüfung abgelegt wird, entspricht die Abschlussnote dem auf ganze und halbe Noten gerundeten arithmetischen Mittel aus Erfahrungsnote und Prüfungsnote. In allen andern Fächern entspricht die Abschlussnote der Erfahrungsnote.
1. Die Erfahrungsnoten ergeben sich aus den Zeugnisnoten des letzten Jahres, in welchem das jeweilige Fach unterrichtet worden ist.
2. ...
3. ...
1. Der Fachmittelschulausweis wird erteilt, wenn gleichzeitig
a)* der Durchschnitt aus allen Noten unter § 5 mindestens 4,0 erreicht und
b)* höchstens drei Noten ungenügend sind und
c)* die Summe der Notenabweichungen von 4,0 nach unten nicht mehr als 2,0 Punkte beträgt.
2. Form und Inhalt des Fachmittelschulausweises richten sich nach dem Reglement über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018 der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK).
1. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet oder sich anderweitig unerlaubte Vorteile verschafft, hat die Abschlussprüfung der Fachmittelschule nicht bestanden.
2. Kandidaten und Kandidatinnen, die unbegründet einer Prüfung fernbleiben, haben die Abschlussprüfung der Fachmittelschule nicht bestanden.
1. Der Entscheid über die Erteilung des Fachmittelschulausweises wird von der Fachmittelschulkommission gefällt.
2. Nach der Sitzung eröffnet die Leitung der Fachmittelschule die Ergebnisse im Namen der Fachmittelschulkommission mit schriftlicher Rechtsmittelbelehrung.
3. Jeder Kandidat und jede Kandidatin hat das Recht, nach Abschluss der Prüfung die eigenen korrigierten Prüfungsarbeiten und die entsprechenden Noten einzusehen.
1. Im Rahmen von Schulversuchen kann in Absprache mit dem Departement für Bildung und Kultur von dieser Verordnung abgewichen werden.
1. Gegen Entscheide aufgrund dieser Verordnung kann innerhalb von zehn Tagen beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde eingereicht werden.
1. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Diplommittelschule vom 13. Mai 1991 ist aufgehoben. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2. Für die zweijährigen Diplommittelschulen gelten bis Ende des Schuljahrs 2004/2005 die bisherigen Rechtsgrundlagen.
1. Für Lehrgänge, welche in den Schuljahren 2019/2020 sowie 2020/2021 begonnen haben, gelten die Bestimmungen der Prüfungsverordnung für die Abschlussprüfungen der Fachmittelschule FMS vom 10. Mai 2004 in der Fassung vom 1. August 2009 (bisherige Bestimmungen).
2. Schüler und Schülerinnen, welche den Lehrgang im Schuljahr 2019/2020 begonnen haben, die Prüfung am Ende des Schuljahres 2021/2022 nicht bestehen und repetieren, können die Prüfung ein Jahr später nach den bisherigen Bestimmungen wiederholen.
3. Schüler und Schülerinnen, welche den Lehrgang im Schuljahr 2020/2021 begonnen haben und die Prüfung am Ende des Schuljahres 2022/2023 nicht bestehen, können die Prüfung ein Jahr später nach den bisherigen Bestimmungen wiederholen.
1. Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.