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414.133 CH-SO

§ 8 Promotionsreglement für die Fachmittelschule - Promotionsfächer

Zeugnisse, Promotion und Entlassung
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§ 8 Promotionsreglement für die Fachmittelschule · Promotionsfächer

1. Für die Promotion sind die folgenden Fächer massgebend, soweit sie gemäss dem vom betreffenden Schüler oder von der betreffenden Schülerin gewählten Berufsfeld besucht werden müssen

a)* Sprachen

1. Deutsch;

2. Französisch;

3. Englisch;

4.* ...

b)* Mathematik, Naturwissenschaften, Informatik

1. Mathematik;

2.* Biologie / Biologiepraktikum;

3.* Chemie / Chemiepraktikum;

4.* Physik;

5.* Naturwissenschaftliche Phänomene;

6.* Informatik.

c)* Geistes- und Sozialwissenschaften

1.* Geografie;

2.* Geschichte;

3.* Wirtschaft und Recht;

4.* Psychologie;

5.* Pädagogik;

6.* Ethik / Philosophie;

7.* Soziologie.

d) Musische Fächer

1.* Musik;

2.* Bildnerisches Gestalten und Kunst;

3.* ...

e)* Sport

1.* Sport.

2.* ...

3.* ...

f)* ...

g)* ...

2. Für das Berufsfeld Pädagogik setzt sich die Zeugnisnote im Fach Musik aus den Leistungen im Klassenunterricht und dem Instrumentalunterricht zusammen.

3. In begründeten Fällen kann die Schulleitung Schüler beziehungsweise Schülerinnen von Promotionsfächern dispensieren. Die Bestimmungen des Reglements über die Anerkennung der Abschlüsse von Fachmittelschulen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren bleiben vorbehalten.

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