414.133
CH-SO
§ 5 Promotionsreglement für die Fachmittelschule - Beurteilung der Leistung
Zeugnisse, Promotion und Entlassung
§ 5 Promotionsreglement für die Fachmittelschule · Beurteilung der Leistung
1. Für die Berechnung der Zeugnisnoten werden schriftliche und mündliche Leistungen berücksichtigt. Die Schüler und Schülerinnen werden vorgängig über die Art und Weise, wie ihre Leistungen bewertet und gewichtet werden, informiert.
2. Für die Zeugnisse sind mindestens so viele Bewertungen (schriftliche Prüfungen, Hausarbeiten, Gruppenarbeiten und mündliche Leistungen) vorzunehmen, wie das Fach Wochenstunden zählt. Mindestens die Hälfte der Bewertungen hat sich auf schriftliche Prüfungen zu stützen.
3. Noten für Leistungen, die nach der Notenabgabe am Ende eines Schuljahres erteilt werden, zählen für die nächste Zeugnisperiode.