414.133
CH-SO
§ 19 Promotionsreglement für die Fachmittelschule - Regelung bei Beurlaubungen
Zeugnisse, Promotion und Entlassung
§ 19 Promotionsreglement für die Fachmittelschule · Regelung bei Beurlaubungen
1. Schüler und Schülerinnen, die weniger als sechs Monate von der Schule abwesend sind, fahren bei der Rückkehr in der gleichen Klasse fort.
2. Wenn Schüler und Schülerinnen mehr als sechs Monate von der Schule abwesend sind, entscheidet die Klassenkonferenz unter Berücksichtigung der bisher erbrachten Leistungen und des Leistungspotenzials des betreffenden Schülers oder der betreffenden Schülerin, wie die Ausbildung fortzusetzen ist.