414.132
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung) - Fachmittelschulkommission
Aufsicht
§ 5 Fachmittelschulverordnung · Fachmittelschulkommission
1. Der Regierungsrat wählt sieben bis höchstens neun stimmberechtigte Mitglieder.
2. Die Fachexperten und -expertinnen, die abnehmenden Ausbildungsinstitutionen und der Kanton sollen angemessen vertreten sein. Die Leitungen der Fachmittelschulen sind mit je einer Person mit beratender Stimme vertreten und verfügen über Antragsrecht.
3. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, Wiederwahl ist möglich.
4. Die Kommission konstituiert sich selber.