414.132
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung) - Zulassung zu den Ausbildungsgängen
Ausbildungsangebot
§ 2 Fachmittelschulverordnung · Zulassung zu den Ausbildungsgängen
1. Die Zulassung zu den Ausbildungsgängen erfolgt über ein Aufnahmeverfahren. Das Departement für Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.