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414.132 CH-SO

§ 2 Verordnung über die Fachmittelschule des Kantons Solothurn (Fachmittelschulverordnung) - Zulassung zu den Ausbildungsgängen

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§ 2 Fachmittelschulverordnung · Zulassung zu den Ausbildungsgängen

1. Die Zulassung zu den Ausbildungsgängen erfolgt über ein Aufnahmeverfahren. Das Departement für Bildung und Kultur regelt die Einzelheiten des Aufnahmeverfahrens.

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