414.131
CH-SO
§ 2 Gesetz über die Fachmittelschule - Ziel
§ 2 Gesetz über die Fachmittelschule · Ziel
1. Die Fachmittelschule bereitet die Schüler und Schülerinnen auf Berufsausbildungen der Tertiärstufe vor, die eine erweiterte schulische Vorbildung und eine fortgeschrittene persönliche Entwicklung verlangen.
2. Sie vertieft die Allgemeinbildung, vermittelt grundlegende berufsfeldspezifische Kenntnisse und fördert die Persönlichkeitsentwicklung.