414.118
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Massnahmen bei Pflichtverletzungen
Vorbereitungskurs
§ 9 Passerelleverordnung · Massnahmen bei Pflichtverletzungen
1. Die Schulleitung kann bei pflichtwidrigem Verhalten eine Verwarnung aussprechen und Kursteilnehmende bei wiederholtem Fehlverhalten vom Vorbereitungskurs ausschliessen.