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414.118 CH-SO

§ 9 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Massnahmen bei Pflichtverletzungen

Vorbereitungskurs
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§ 9 Passerelleverordnung · Massnahmen bei Pflichtverletzungen

1. Die Schulleitung kann bei pflichtwidrigem Verhalten eine Verwarnung aussprechen und Kursteilnehmende bei wiederholtem Fehlverhalten vom Vorbereitungskurs ausschliessen.

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