Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.118 CH-SO

§ 8 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Pflichten der Kursteilnehmenden

Vorbereitungskurs
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Passerelleverordnung · Pflichten der Kursteilnehmenden

1. Die Kursteilnehmenden besuchen den Unterricht grundsätzlich lückenlos.

2. Es gelten die Verhaltensregeln nach den §§ 13 und 14 der Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen (ADO Mittelschulen) vom 14. Juni 2022.

← § 7 Passerelleverordnung Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Gegenstand § 9 Passerelleverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →