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414.118 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Unterrichtsinhalte

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§ 7 Passerelleverordnung · Unterrichtsinhalte

1. Die Unterrichtsinhalte in den einzelnen Fächern orientieren sich an den Bildungszielen, welche gemäss Artikel 6 der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen in den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission festgelegt sind.

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