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414.118 CH-SO

§ 5 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Form und Dauer

Vorbereitungskurs
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§ 5 Passerelleverordnung · Form und Dauer

1. Der Vorbereitungskurs wird als zweisemestriger Jahreskurs durchgeführt.

2. Der Schulbeginn und die Ferien richten sich nach dem Ferienplan für die kantonalen Mittelschulen und Berufsfachschulen.

3. Der Jahreskurs umfasst 532 Lektionen.

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