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414.118 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Voraussetzungen für die Aufnahme

Vorbereitungskurs
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§ 4 Passerelleverordnung · Voraussetzungen für die Aufnahme

1. In den Vorbereitungskurs wird aufgenommen, wer

a) im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist;

b) die Anmeldegebühr, das Kursgeld für das erste Semester und das allfällige Schulgeld bezahlt hat.

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