414.118
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Voraussetzungen für die Aufnahme
Vorbereitungskurs
§ 4 Passerelleverordnung · Voraussetzungen für die Aufnahme
1. In den Vorbereitungskurs wird aufgenommen, wer
a) im Besitz eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses ist;
b) die Anmeldegebühr, das Kursgeld für das erste Semester und das allfällige Schulgeld bezahlt hat.