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§ 18 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Schulgeld

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§ 18 Passerelleverordnung · Schulgeld

1. Für ausserkantonale Kursteilnehmende wird zusätzlich zum Kursgeld ein Schulgeld erhoben.

2. Wenn der Wohnsitzkanton das Schulgeld nicht übernimmt, tragen es die Kursteilnehmenden selbst.

3. Das Schulgeld bemisst sich nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007.

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