414.118
CH-SO
§ 17 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Kursgeld
Kosten
§ 17 Passerelleverordnung · Kursgeld
1. Die Kursteilnehmenden haben pro Semester ein Kursgeld von 1'000 Franken zu bezahlen.
2. Bei einem Austritt oder Ausschluss während des Semesters wird das Kursgeld nicht zurückerstattet.