§ 14 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Prüfungsinhalt und -verfahren
§ 14 Passerelleverordnung · Prüfungsinhalt und -verfahren
1. Für die Prüfungsfächer, die Ziele und Inhalte der Prüfungen, die Art und Dauer der Prüfungen, die erlaubten Hilfsmittel, die Beurteilungskriterien, die Notengebung, die Punktzahl und die Notengewichtung, die Bestehensvoraussetzungen sowie die Wiederholung der Prüfung gelten die Bestimmungen der Verordnung des Bundesrates vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen und die jeweils gültigen Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission für die Ergänzungsprüfung Passerelle 'Berufsmaturität/ Fachmaturität - universitäre Hochschulen'.
2. Bezüglich Sanktionen und Prüfungsentscheid gelten die Bestimmungen des Reglements über die gymnasialen Maturitätsprüfungen vom 1. Juli 2013 sinngemäss.