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414.118 CH-SO

§ 12 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Prüfungszeitpunkt

Ergänzungsprüfung
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§ 12 Passerelleverordnung · Prüfungszeitpunkt

1. Die Prüfung findet während der regulären Prüfungssession der gymnasialen Maturitätsprüfungen vor den Sommerferien statt.

2. Die Schulleitung gibt die Prüfungsdaten ein Jahr im Voraus bekannt.

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