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§ 11 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Organisation

Ergänzungsprüfung
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§ 11 Passerelleverordnung · Organisation

1. Die Schulleitung organisiert die Prüfung als Gesamtprüfung.

2. Sie bestimmt die Prüfungsexperten und -expertinnen.

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