414.118
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Zulassung
Ergänzungsprüfung
§ 10 Passerelleverordnung · Zulassung
1. Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungskurs absolviert hat sowie das Kurs- und das allfällige Schulgeld bezahlt hat.