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414.118 CH-SO

§ 10 Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität - universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) - Zulassung

Ergänzungsprüfung
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§ 10 Passerelleverordnung · Zulassung

1. Zur Ergänzungsprüfung wird zugelassen, wer den Vorbereitungskurs absolviert hat sowie das Kurs- und das allfällige Schulgeld bezahlt hat.

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