Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Gegenstand und Geltungsbereich

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Inhaltsübersicht (9)

§ 1 Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt § 2 Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt § 3 Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt § 4 Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt § 5 Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt § 6 Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt § 7 Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt § 8 Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt § 9 Reglement über die Übertrittsbedingungen von Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I aus den Bezirken Dorneck und Thierstein in die allgemeinbildenden Schulen der Sekundarstufe II des Kantons Basel-Stadt

Gesetzestext (9 Artikel)

1. Dieses Reglement regelt in Ergänzung zum Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 2007 die Aufnahmebedingungen von Schülerinnen und Schülern mit Wohnort in den Bezirken Dorneck und Thierstein in die Ausbildungsgänge eines Gymnasiums oder einer Fachmittelschule des Kantons Basel-Stadt.

2. Es gilt erstmals für Übertritte ins Schuljahr 2018/2019.

Aufnahme in das Gymnasium

1. Die Aufnahme in die erste Klasse des Gymnasiums setzt im Regelfall den Besuch folgender Klassen voraus: Dritte Klasse der solothurnischen Sekundarschule P, E Plus oder E.

Aufnahme in das Gymnasium

1. Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule P oder E Plus werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie am Ende der dritten Klasse die Promotionsbedingungen erfüllen. Wenn sie diese nicht erfüllen, können sie nicht ins Gymnasium eintreten.

2. Schüler und Schülerinnen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E werden prüfungsfrei aufgenommen, wenn sie im ersten Zeugnis des dritten Sekundarschuljahres die Promotionsbedingungen erfüllen und in den fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 5.20 aufweisen.

3. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Aufnahme in das Gymnasium

1. Das Verfahren mit Aufnahmeprüfung und Globalurteil haben zu bestehen

a) Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule E, welche die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllen;

b) Schüler und Schülerinnen, für welche keine prüfungsfreie Aufnahme vorgesehen ist.

2. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.

3. Das Aufnahmeverfahren hat bestanden, wer in der Prüfung und im Globalurteil zusammen mindestens 18 Punkte erreicht oder, sofern ein Globalurteil nicht beigebracht werden kann, wer in der Prüfung allein mindestens 18 Punkte erreicht.

4. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

5. Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer Solothurner Mittelschule statt.

Aufnahme in das Gymnasium

1. Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Reglements über Aufnahme, Zeugnisse, Promotion und Entlassung für die Maturitätsschulen des Kantons Solothurn (Promotionsreglement Maturitätsschulen) vom 30. März 1998.

Aufnahme in die Fachmittelschule

1. Aufgenommen werden kann, wer das 11. Schuljahr absolviert oder absolviert hat und die Aufnahmebedingungen erfüllt.

2. Der Eintritt ist in der Regel bis spätestens zwei Jahre nach Ende der obligatorischen Schulzeit möglich.

Aufnahme in die Fachmittelschule

1. Prüfungsfrei wird aufgenommen,

a) wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der solothurnischen Sekundarschule P oder E Plus die Promotionsbedingungen erfüllt;

b) wer im Zeugnis des ersten Semesters des dritten Schuljahres der Sekundarschule E die Promotionsbedingungen erfüllt und in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) einen Notendurchschnitt von mindestens 4.70 aufweist.

2. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

Aufnahme in die Fachmittelschule

1. Wer die Voraussetzungen für eine prüfungsfreie Aufnahme nicht erfüllt, hat eine Aufnahmeprüfung abzulegen.

2. Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Lernzielen der dritten Klasse der solothurnischen Sekundarschule E.

3. Die Aufnahmeprüfung hat bestanden, wer in den Fächern Deutsch, Fremdsprachen (ungerundeter Durchschnitt aus Französisch und Englisch) und Mathematik (doppelt gezählt) zusammen mit der Empfehlung der bisherigen Schule 16 Punkte erreicht.

4. Die Aufnahme erfolgt definitiv.

5. Die Aufnahmeprüfung wird im Frühling durchgeführt. Sie findet an einer Solothurner Mittelschule statt.

Aufnahme in die Fachmittelschule

1. Im Übrigen richten sich die Aufnahme und der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des Aufnahmereglements für die Fachmittelschule des Kantons Solothurn vom 7. September 2012.

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