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Geltungsbereich

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Solothurn
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Diese Verordnung regelt die Aufnahme der Schüler und Schülerinnen aus dem solothurnischen Bezirk Thierstein ins Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein.

1. Die Aufnahme von der sechsten Klasse der Primarschule in den Leistungszug P der Sekundarstufe I erfolgt aufgrund des solothurnischen Übertrittsverfahrens von der Primarschule in die Sekundarstufe I.

2. Die Aufnahme von der Sekundarschule E in den Leistungszug P der Sekundarstufe I erfolgt im Grundsatz gemäss den Bestimmungen des Laufbahnreglements für die Volksschule des Kantons Solothurn.

3. Die Aufnahme von der Sekundarschule E in die gymnasiale Abteilung richtet sich nach den Bestimmungen des Promotionsreglements Maturitätsschulen des Kantons Solothurn.

1. Das Departement für Bildung und Kultur regelt das Aufnahmeverfahren im Einzelnen.

1. Gegen Entscheide, welche gestützt auf diese Verordnung getroffen wurden, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Beschwerde erhoben werden.

1. Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.

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