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GymVRegGinn
CH-SO
§ 9 Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen (Gymnasiumsverordnung; GymV) - Selbständiges Arbeiten, Interdisziplinarität und überfachliche Kompetenzen
Fächerangebot
§ 9 Gymnasiumsverordnung; GymV · Selbständiges Arbeiten, Interdisziplinarität und überfachliche Kompetenzen
1. Die Schüler und Schülerinnen entwickeln bis zum Abschluss des Bildungsgangs die Kompetenzen für die selbständige Organisation ihres Arbeits- und Lernprozesses, ihre interdisziplinäre Methodenkompetenz sowie die weiteren überfachlichen Kompetenzen.
2. Die Förderung der Selbständigkeit, des interdisziplinären Lernens und der überfachlichen Kompetenzen obliegt allen Fächern. Die zur Vermittlung geeigneten Gefässe werden durch die Schulleitung festgelegt.