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CH-SO
§ 7 Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen (Gymnasiumsverordnung; GymV) - Einschränkende Bestimmungen bei der Wahl des Schwerpunktfaches
Fächerangebot
§ 7 Gymnasiumsverordnung; GymV · Einschränkende Bestimmungen bei der Wahl des Schwerpunktfaches
1. Die Wahl eines Faches als Schwerpunktfach schliesst aus
a) die Wahl des Faches als Grundlagenfach;
b) die Wahl des Faches als Ergänzungsfach.
2. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten und Sport als Ergänzungsfach aus.
3. ...