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§ 7 Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen (Gymnasiumsverordnung; GymV) - Einschränkende Bestimmungen bei der Wahl des Schwerpunktfaches

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§ 7 Gymnasiumsverordnung; GymV · Einschränkende Bestimmungen bei der Wahl des Schwerpunktfaches

1. Die Wahl eines Faches als Schwerpunktfach schliesst aus

a) die Wahl des Faches als Grundlagenfach;

b) die Wahl des Faches als Ergänzungsfach.

2. Die Wahl von Musik oder Bildnerischem Gestalten als Schwerpunktfach schliesst die Wahl von Musik, Bildnerischem Gestalten und Sport als Ergänzungsfach aus.

3. ...

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