414.114
GymVRegGinn
CH-SO
§ 20 Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen (Gymnasiumsverordnung; GymV) - Inkraftsetzung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20 Gymnasiumsverordnung; GymV · Inkraftsetzung
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. August 1998 in Kraft. Sie gilt aufsteigend für alle Klassen, die ab diesem Zeitpunkt den vierjährigen Ausbildungsgang zur Maturität beginnen. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.
2. Für die höheren Klassen ist bis 31. Januar 2002 das bisherige Recht massgebend.