414.114
GymVRegGinn
CH-SO
§ 19 Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen (Gymnasiumsverordnung; GymV) - Schülerzuweisung
Schulorganisation
§ 19 Gymnasiumsverordnung; GymV · Schülerzuweisung
1. Das Departement für Bildung und Kultur bestimmt die Einzugsgebiete der beiden Kantonsschulen. Zur Sicherung angemessener Klassenbestände kann das zuständige Amt Schüler und Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Olten der Kantonsschule Solothurn, Schüler und Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Solothurn der Kantonsschule Olten zuweisen. Die Zuweisung gilt für die ganze Schuldauer.