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414.114 GymVRegGinn CH-SO

§ 17 Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen (Gymnasiumsverordnung; GymV) - Information und Beratung

Schulorganisation
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§ 17 Gymnasiumsverordnung; GymV · Information und Beratung

1. Die Schulleitungen sorgen für eine umfassende Information der abgebenden Schulen und der Öffentlichkeit über die Ausbildungsmöglichkeiten an den Gymnasien.

2. Die Schulen unterstützen die Schüler und Schülerinnen bei der Wahl ihres Ausbildungsganges und ihrer späteren Studienrichtung.

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