414.114
GymVRegGinn
CH-SO
§ 12 Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen (Gymnasiumsverordnung; GymV) - Maturaarbeit
Fächerangebot
§ 12 Gymnasiumsverordnung; GymV · Maturaarbeit
1. Die Schüler und Schülerinnen müssen allein oder in einer Gruppe eine grössere eigenständige schriftliche oder schriftlich kommentierte Arbeit erstellen und mündlich präsentieren.
2. Die Mittelschulkonferenz erlässt Weisungen über die Abfassung und Bewertung der Maturaarbeit und, im Falle von Gruppenarbeiten, über die Grösse der Gruppe und wie die Anteile der einzelnen Schüler und Schülerinnen festgestellt und beurteilt werden.