414.113
CH-SO
§ 9 Mittelschulverordnung - Maturitätskommission
Führung und Organisation der Mittelschulen
§ 9 Mittelschulverordnung · Maturitätskommission
1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Maturitätskommission, bestehend aus
a)* höchstens 16 Fachexperten oder Fachexpertinnen, die als Ressortleitende ein oder mehrere Unterrichtsfächer betreuen;
b)* den Rektoraten (von Amtes wegen);
c)* einer Vertretung des Amtes (von Amtes wegen).
2. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
3. Die Kommission konstituiert sich selbst.