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414.113 CH-SO

§ 9 Mittelschulverordnung - Maturitätskommission

Führung und Organisation der Mittelschulen
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§ 9 Mittelschulverordnung · Maturitätskommission

1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Maturitätskommission, bestehend aus

a)* höchstens 16 Fachexperten oder Fachexpertinnen, die als Ressortleitende ein oder mehrere Unterrichtsfächer betreuen;

b)* den Rektoraten (von Amtes wegen);

c)* einer Vertretung des Amtes (von Amtes wegen).

2. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.

3. Die Kommission konstituiert sich selbst.

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