414.113
CH-SO
§ 5 Mittelschulverordnung - Abteilungen
Führung und Organisation der Mittelschulen
§ 5 Mittelschulverordnung · Abteilungen
1. Abteilungen sind das Gymnasium (gymnasiale Maturitätsschule), die Sekundarschule P (Progymnasium), die Fachmittelschule und die Dienste.
2. Das Gymnasium kann weiter gegliedert werden.
3. Für die Führung der Abteilungen und zur Unterstützung des Rektorats werden Konrektoren und Konrektorinnen sowie der Leiter oder die Leiterin Dienste eingesetzt.
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