§ 3 Mittelschulverordnung - Schulleitung
§ 3 Mittelschulverordnung · Schulleitung
1. Der Rektor oder die Rektorin, die Konrektoren und Konrektorinnen und der Leiter oder die Leiterin Dienste bilden zusammen die Schulleitung; diese wird vom Rektor oder von der Rektorin geführt.
2. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse
a) Führung der Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;
b) Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebung von Bund und Kanton;
c)* Weiterentwicklung der Schule.
d)* ...
e)* ...
f)* ...
g)* ...
3. ...
4. Die Führungsstruktur sowie die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Genehmigung durch das Departement.
5. Das Departement kann der Schulleitung weitere Aufgaben übertragen.
6. Die Schulleitung entscheidet konsensual. Bei Dissens entscheidet der Rektor oder die Rektorin.