414.113
CH-SO
§ 2 Mittelschulverordnung - Rektorat
Führung und Organisation der Mittelschulen
§ 2 Mittelschulverordnung · Rektorat
1. Der Rektor oder die Rektorin
a)* trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und hat die entsprechenden Entscheidungskompetenzen;
b)* ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets verantwortlich;
c)* vertritt die Schule gegen aussen.
2. ...
3. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit kann das Rektorat Personendaten wie Name, Vorname und Wohnort von Schülerinnen und Schülern in geeigneter Form in den Jahresberichten (Kantimagazin) und weiteren Medien veröffentlichen.