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414.113 CH-SO

§ 16 Mittelschulverordnung - Ausführungsbestimmungen

Führung und Organisation der Mittelschulen
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§ 16 Mittelschulverordnung · Ausführungsbestimmungen

1. Das zuständige Departement kann im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.

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