414.113
CH-SO
§ 14 Mittelschulverordnung - Mittelschulkonferenz
Führung und Organisation der Mittelschulen
§ 14 Mittelschulverordnung · Mittelschulkonferenz
1. Die Rektoren oder Rektorinnen der Mittelschulen bilden zusammen mit dem Amt die Mittelschulkonferenz; diese wird vom Amt geleitet.
2. Ihr obliegt die Behandlung von und die Beschlussfassung zu schulübergreifenden Fragen.
3. Sie koordiniert und pflegt die Verbindungen zu den abgebenden und zu den weiterführenden Schulen.
4. Dem Departement dient sie als Konsultativorgan.