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CH-SO
§ 10bis Mittelschulverordnung - Aufgaben der Ressortleitenden der Maturitätskommission
Führung und Organisation der Mittelschulen
§ 10bis Mittelschulverordnung · Aufgaben der Ressortleitenden der Maturitätskommission
1. Die Ressortleitenden der Maturitätskommission sind insbesondere zuständig für
a) die Sicherstellung eines einheitlichen Prüfungsniveaus und Prüfungsverfahrens an den einzelnen Schulen nach den Vorgaben des Departementes;
b) die Genehmigung der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen;
c) die Berichterstattung über den Verlauf der Prüfungen zu Handen der Maturitätskommission.