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Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1. Die Mittelschulen in Solothurn und Olten (Kantonsschule Solothurn beziehungsweise Kantonsschule Olten) bilden je eine selbständige Schule mit eigener Leitungsstruktur.
2. Mit der Leitung werden beauftragt
a)* die Rektorate;
b)* die Schulleitungen;
c)* die Abteilungsleitungen;
d) die Lehrer- und Lehrerinnenkonferenzen;
e)* die Maturitätskommission.
f)* ...
3. Zur übergeordneten Führung und Koordination der Mittelschulen wird eine Mittelschulkonferenz eingesetzt.
1. Der Rektor oder die Rektorin
a)* trägt die Gesamtverantwortung für die Schule und hat die entsprechenden Entscheidungskompetenzen;
b)* ist für die Erfüllung des Leistungsauftrages und die Einhaltung des Globalbudgets verantwortlich;
c)* vertritt die Schule gegen aussen.
2. ...
3. Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit kann das Rektorat Personendaten wie Name, Vorname und Wohnort von Schülerinnen und Schülern in geeigneter Form in den Jahresberichten (Kantimagazin) und weiteren Medien veröffentlichen.
1. Der Rektor oder die Rektorin, die Konrektoren und Konrektorinnen und der Leiter oder die Leiterin Dienste bilden zusammen die Schulleitung; diese wird vom Rektor oder von der Rektorin geführt.
2. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse
a) Führung der Schule in pädagogischer, personeller, organisatorischer, administrativer und finanzieller Hinsicht;
b) Führung der Ausbildungsgänge gemäss der Gesetzgebung von Bund und Kanton;
c)* Weiterentwicklung der Schule.
d)* ...
e)* ...
f)* ...
g)* ...
3. ...
4. Die Führungsstruktur sowie die Zuordnung der Führungsaufgaben bedarf der Genehmigung durch das Departement.
5. Das Departement kann der Schulleitung weitere Aufgaben übertragen.
6. Die Schulleitung entscheidet konsensual. Bei Dissens entscheidet der Rektor oder die Rektorin.
1. Abteilungen sind das Gymnasium (gymnasiale Maturitätsschule), die Sekundarschule P (Progymnasium), die Fachmittelschule und die Dienste.
2. Das Gymnasium kann weiter gegliedert werden.
3. Für die Führung der Abteilungen und zur Unterstützung des Rektorats werden Konrektoren und Konrektorinnen sowie der Leiter oder die Leiterin Dienste eingesetzt.
4. ...
1. In den Schulen bestehen folgende Konferenzen
a)* Gesamtkonferenz;
b)* Abteilungskonferenz;
c)* Klassenkonferenz;
d)* Prüfungskonferenz;
e)* Fachschaftskonferenz.
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
6. ...
1. Alle an der Schule unterrichtenden Lehrpersonen sowie eine Vertretung der Schüler und Schülerinnen bilden die Gesamtkonferenz.
2. Die Gesamtkonferenz wird vom Rektor oder von der Rektorin geleitet.
3. Sie kann zu gesamtschulischen Fragen der Pädagogik sowie der Schulentwicklung und Schulführung Stellung nehmen.
1. Die an einer Klasse unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Klassenkonferenz.
2. Die Klassenkonferenz wird vom zuständigen Konrektor oder von der zuständigen Konrektorin geleitet.
3. Sie beschliesst über Promotionen und stellt entsprechende Anträge.
1. Die an einer Aufnahmeprüfung beteiligten Lehrpersonen bilden die Prüfungskonferenz.
2. Die Schulleitung bestimmt deren Leitung.
3. Die Prüfungskonferenz beschliesst über Aufnahmen und stellt entsprechende Anträge.
1. Die Lehrpersonen eines Fachs bilden die Fachschaftskonferenz.
2. Die Schulleitung bestimmt deren Leitung.
3. Die Fachschaftskonferenz kann zu fachspezifischen Fragen Stellung nehmen.
1. Die an einer Abteilung tätigen Lehrpersonen bilden die Abteilungskonferenz.
2. Die Abteilungskonferenz wird vom zuständigen Konrektor oder von der zuständigen Konrektorin geleitet.
3. Sie kann insbesondere zu abteilungsspezifischen Fragen Stellung nehmen.
1. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Maturitätskommission, bestehend aus
a)* höchstens 16 Fachexperten oder Fachexpertinnen, die als Ressortleitende ein oder mehrere Unterrichtsfächer betreuen;
b)* den Rektoraten (von Amtes wegen);
c)* einer Vertretung des Amtes (von Amtes wegen).
2. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre.
3. Die Kommission konstituiert sich selbst.
1. Die Maturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse
a)* Sie übt zusammen mit weiteren Fachexperten und Fachexpertinnen die Aufsicht über die Maturitätsprüfungen aus;
b)* sie setzt die Ergebnisse der Maturitätsprüfungen fest und entscheidet über die Erteilung der Maturität; sie kann dafür Ausschüsse bilden;
c)* sie beurteilt die Lehrgänge mit Blick auf die in den Lehrplänen festgelegten Anforderungen und wertet die ihr von den Fachexperten und Fachexpertinnen zukommenden Rückmeldungen über die Prüfungsqualität aus;
d)* sie stellt vergleichbare Qualitätsanforderungen an beiden Mittelschulen sicher;
e)* sie teilt die Ressorts zu.
2. Das Departement kann der Maturitätskommission grundsätzliche Fragen aus dem Mittelschulbereich zur Stellungnahme unterbreiten.
1. Die Ressortleitenden der Maturitätskommission sind insbesondere zuständig für
a) die Sicherstellung eines einheitlichen Prüfungsniveaus und Prüfungsverfahrens an den einzelnen Schulen nach den Vorgaben des Departementes;
b) die Genehmigung der Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen;
c) die Berichterstattung über den Verlauf der Prüfungen zu Handen der Maturitätskommission.
1. Die Schulleitung setzt zur Unterstützung weitere Fachexperten und Fachexpertinnen ein.
2. Diese versammeln sich periodisch mit der Ressortleitung zur Koordination von Fragen im Zusammenhang mit den Prüfungsinhalten und dem Prüfungsverfahren.
1. Die weiteren Fachexperten und Fachexpertinnen haben insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse
a)* Sie genehmigen auf Vorschlag der Fachlehrpersonen die Themen für die mündlichen und mündlich-praktischen Maturitätsprüfungen;
b)* sie beurteilen mit den prüfenden Fachlehrpersonen zu Handen der Maturitätskommission die Leistungen an den mündlichen Maturitätsprüfungen;
c)* sie besuchen den Unterricht und beraten und unterstützen die Lehrpersonen.
d)* ...
1. Die Rektoren oder Rektorinnen der Mittelschulen bilden zusammen mit dem Amt die Mittelschulkonferenz; diese wird vom Amt geleitet.
2. Ihr obliegt die Behandlung von und die Beschlussfassung zu schulübergreifenden Fragen.
3. Sie koordiniert und pflegt die Verbindungen zu den abgebenden und zu den weiterführenden Schulen.
4. Dem Departement dient sie als Konsultativorgan.
1. Die Dienste bestehen aus dem gesamten administrativen und technischen Personal einer Schule.
2. Zu den Aufgaben gehören namentlich die Ressourcenbewirtschaftung sowie der administrative und technische Support für die ganze Schule.
1. Das zuständige Departement kann im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.
1. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse aufgehoben, insbesondere werden aufgehoben
a) Die Verordnung über die Pflichtstundenzahl und Honorierung der Schulleitungen der Kantonsschulen Solothurn und Olten vom 19. Juni 1970[4].
b) Das Reglement des Erziehungsdepartementes über die Anrechnung und Entschädigung von zusätzlichen Arbeiten der Lehrkräfte an den Kantonsschulen vom 13. Juli 1976[5].
c) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Neuordnung der Leitung der Kantonsschulen vom 19. Mai 1964[6].
d) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Organisation der Kantonsschule Olten vom 28. März 1969[7].
e) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Schaffung eines dritten Rektorates an der Kantonsschule Olten vom 22. Januar 1975[8].
f) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Neuordnung der Leitung der Mittelschulen im Kanton Solothurn vom 19. Juni 1970[9].
g) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Pflichtenheft für den Präsidenten der Rektorenkonferenz der Kantonsschule Solothurn vom 13. März 1964[10].
h) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Pflichtenheft für die Rektoren der Kantonsschule Solothurn vom 13. März 1964[11].
i) Der Regierungsratsbeschluss betreffend Pflichtenheft für die Rektoren der Kantonsschule Olten vom 1. Mai 1964[12].
j) Das Reglement des Erziehungs-Departementes betreffend Stellenbeschreibung für die Prorektoren der Mittelschulen vom 1. Juli 1970[13].
k) Die Verordnung über Zuständigkeit zur Einsetzung von Stellvertretern an den Kantonsschulen vom 14. Januar 1977[14].
l) Die Verordnung über die Erteilung der Maturität vom 22. Dezember 1987[15].
m) Die Verordnung über Schulreisen an der Kantonsschule Solothurn vom 22. März 1977[16].
n) Die Stundentafel für die Handelsschule Solothurn vom 1. Juli 1994[17].
o) Die Stundentafel für die Handelsschule Olten vom 1. Juli 1994[18].
p) Die Stundentafel für das Wirtschaftsgymnasium Solothurn vom 1. Juli 1994[19].
q) Die Stundentafel für das Wirtschaftsgymnasium Olten vom 1. Juli 1994[20].
r) Die Stundentafel für die Oberrealschule Solothurn vom 1. Juli 1994[21].
s) Die Stundentafel für die Oberrealschule Olten vom 1. Juli 1994[22].
t) Die Stundentafel für die Diplommittelschule Solothurn vom 1. Juli 1994[23].
u) Die Stundentafel für die Diplommittelschule Olten vom 1. Juli 1994[24].
v) Die Stundentafel für die Verkehrsschule Olten vom 26. Juni 1995[25].
w) Die Stundentafel für das Arbeitslehrerinnenseminar Solothurn vom 1. Juli 1994[26].
x) Die Stundentafel für das Gymnasium Solothurn vom 1. Juli 1994[27].
y) Die Stundentafel für das Gymnasium Olten vom 1. Juli 1994[28].
1. Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.
1. Diese Verordnung tritt auf den 1. August 2002 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates.