414.11
CH-SO
§ 9 Mittelschulgesetz - Aufnahme
Schüler und Schülerinnen
§ 9 Mittelschulgesetz · Aufnahme
1. Schüler und Schülerinnen können eintreten, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen und ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt im Kanton Solothurn haben.
2. Ausserkantonale Schüler und Schülerinnen können aufgenommen werden, wenn sie die Aufnahmebedingungen erfüllen. Sie haben ein Schulgeld zu bezahlen. Die Höhe des Schulgeldes richtet sich nach der Vereinbarung mit dem Herkunftskanton.
3. Das Departement legt die Bedingungen für die Aufnahme in die kantonalen Mittelschulen fest.