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414.11 CH-SO

§ 8bis Mittelschulgesetz - Bildungsstatistik

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8bis Mittelschulgesetz · Bildungsstatistik

1. Das Departement führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswesens eine Bildungsstatistik.

2. Es bestimmt die zu erhebenden Informationen und Daten in den Bereichen Schüler und Schülerinnen, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausgaben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung.

3. Die öffentlichen und privaten Schulträger liefern die notwendigen Informationen und Daten, insbesondere auch jene, die der Kanton dem Bund im Rahmen der Bildungsstatistik weiterzuleiten hat.

4. Der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzgesetzgebung.

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