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414.11 CH-SO

§ 8 Mittelschulgesetz - Qualitätsentwicklung und Beurteilung der Schulen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 Mittelschulgesetz · Qualitätsentwicklung und Beurteilung der Schulen

1. Die Schulen entwickeln und sichern die Qualität ihrer Leistungen.

2. Das Departement erlässt dazu Vorgaben und veranlasst periodisch eine externe Beurteilung der Schulen.

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