414.11
CH-SO
§ 8 Mittelschulgesetz - Qualitätsentwicklung und Beurteilung der Schulen
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Mittelschulgesetz · Qualitätsentwicklung und Beurteilung der Schulen
1. Die Schulen entwickeln und sichern die Qualität ihrer Leistungen.
2. Das Departement erlässt dazu Vorgaben und veranlasst periodisch eine externe Beurteilung der Schulen.