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§ 7 Mittelschulgesetz - Schuljahr

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 Mittelschulgesetz · Schuljahr

1. Der Beginn des Schuljahres richtet sich nach den Vorschriften für die Volksschule.

2. Das Schuljahr umfasst 38 Unterrichtswochen bei 52 Kalenderwochen und 39 Unterrichtswochen bei 53 Kalenderwochen. Das Departement legt den Zeitpunkt der Unterrichtswochen und der unterrichtsfreien Zeit fest.

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