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414.11 CH-SO

§ 6 Mittelschulgesetz - Stundentafeln und Lehrplan

Allgemeine Bestimmungen
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§ 6 Mittelschulgesetz · Stundentafeln und Lehrplan

1. Der Regierungsrat erlässt die Stundentafeln.

2. Das Departement erlässt den kantonalen Lehrplan für die gymnasialen Maturitätslehrgänge.

3. Die Stundentafeln und der Lehrplan richten sich nach den schweizerischen Vorgaben, insbesondere dem Rahmenlehrplan für die Maturitätsschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren.

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