414.11
CH-SO
§ 5 Mittelschulgesetz - Dauer der Ausbildungsgänge
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 Mittelschulgesetz · Dauer der Ausbildungsgänge
1. Die gymnasialen Maturitätslehrgänge dauern vier Jahre.
1bis. Für Schüler und Schülerinnen mit einer besonderen musischen oder sportlichen Leistungsfähigkeit kann ein auf fünf Jahre verlängerter Maturitätslehrgang geführt werden.
2. Der Regierungsrat legt die Dauer der übrigen Ausbildungsgänge fest.