414.11
CH-SO
§ 3 Mittelschulgesetz - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Mittelschulgesetz · Zweck
1. Die kantonalen Mittelschulen sind allgemeinbildende Schulen auf der Sekundarstufe I und II.
2. Die gymnasialen Maturitätslehrgänge bereiten auf den Zugang zu Bildungsgängen der Tertiärstufe, insbesondere zu den universitären Hochschulen, vor.
3. ...
4. Zweck und Ausgestaltung weiterer Bildungsgänge gemäss § 2 Absatz 3 richten sich nach der einschlägigen Gesetzgebung.