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§ 28 Mittelschulgesetz - Schulversuche und ausserordentliche Fälle

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§ 28 Mittelschulgesetz · Schulversuche und ausserordentliche Fälle

1. Der Regierungsrat kann zur Regelung von Schulversuchen und in ausserordentlichen Fällen von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen.

2. Die Schulversuche sind zeitlich zu befristen.

3. Der Übertritt der Schüler und Schülerinnen an weiterführende Ausbildungsgänge darf durch die Versuche nicht erschwert werden.

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