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§ 27 Mittelschulgesetz - Private Mittelschulen

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§ 27 Mittelschulgesetz · Private Mittelschulen

1. Wer eine private Mittelschule betreibt, bedarf der Bewilligung des Departements.

2. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

a) die Schule die für den Zweck der Ausbildung erforderlichen fachlichen, personellen und finanziellen Anforderungen erfüllt;

b) die schweizerischen Vorgaben, insbesondere die Anerkennungsbestimmungen und die Rahmenlehrpläne der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie die Vorgaben des Departementes für Bildung und Kultur eingehalten werden;

c) die Lehrpersonen über eine Ausbildung für den Unterricht auf der entsprechenden Stufe verfügen.

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