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§ 26 Mittelschulgesetz - Anstände aus dem Anstellungsvertrag

Rechtspflege
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§ 26 Mittelschulgesetz · Anstände aus dem Anstellungsvertrag

1. Rechtsschutz und Rechtspflege aus dem Anstellungsvertrag richten sich nach § 53 Abs. 1 und 3 des Staatspersonalgesetzes.

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