414.11
CH-SO
§ 25 Mittelschulgesetz - Beschwerden in Leistungs- und Disziplinarsachen
Rechtspflege
§ 25 Mittelschulgesetz · Beschwerden in Leistungs- und Disziplinarsachen
1. Verfügungen, die Leistungen der Schüler und Schülerinnen zum Gegenstand haben wie Entscheide über Aufnahme, Promotion, Erwerb von Maturitätszeugnissen oder anderen Abschlusszeugnissen und Entlassungen sowie Verfügungen, die Disziplinarmassnahmen gegen Schüler und Schülerinnen betreffen, können innert 10 Tagen an das Departement weitergezogen werden.
2. Entscheide des Departements können innert 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.