414.11
CH-SO
§ 24 Mittelschulgesetz - Verfahren und Weiterzug von Verfügungen
Rechtspflege
§ 24 Mittelschulgesetz · Verfahren und Weiterzug von Verfügungen
1. Der Erlass von Verfügungen und deren Weiterzug richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.