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§ 24 Mittelschulgesetz - Verfahren und Weiterzug von Verfügungen

Rechtspflege
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§ 24 Mittelschulgesetz · Verfahren und Weiterzug von Verfügungen

1. Der Erlass von Verfügungen und deren Weiterzug richten sich grundsätzlich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen und dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.

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