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414.11 CH-SO

§ 23 Mittelschulgesetz - Gemeindebeiträge

Finanzen
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§ 23 Mittelschulgesetz · Gemeindebeiträge

1. Die Wohnsitzgemeinden leisten pro Schüler und Schülerin, der bzw. die einen in die obligatorische Schulzeit fallenden Bildungsgang der kantonalen Mittelschulen oder einen entsprechenden, anerkannten ausserkantonalen Bildungsgang besucht, ein Schulgeld (Besoldungs- und Betriebskostenanteil).

2. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gemeindebeiträge und regelt die Einzelheiten.

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