§ 22 Mittelschulgesetz - Gebühren und Kostenbeiträge
§ 22 Mittelschulgesetz · Gebühren und Kostenbeiträge
1. Die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern haben einen jährlichen Kostenbeitrag insbesondere für Kopien und für ausserschulische Aktivitäten zu entrichten.
2. Für den Besuch des Instrumentalunterrichts werden Gebühren erhoben.
3. Die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern haben die Kosten für die Lehrmittel zu tragen. Während der obligatorischen Schulzeit werden die Lehrmittel kostenlos zur Verfügung gestellt oder abgegeben.
4. An den Kosten für besondere Veranstaltungen wie Schullager, Spezialwochen, Exkursionen haben sich die Schüler und Schülerinnen beziehungsweise deren Eltern angemessen zu beteiligen.
4bis. Für den Besuch von Freifächern kann ein Beitrag erhoben werden.
5. Der Regierungsrat bestimmt die Höhe der Gebühren und regelt die Einzelheiten.