Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
414.11 CH-SO

§ 20 Mittelschulgesetz - Betriebsmittel

Finanzen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Mittelschulgesetz · Betriebsmittel

1. Die Betriebsmittel werden beschafft durch

a) Beiträge von Bund, Kanton und Gemeinden;

b) Beiträge der Herkunftskantone ausserkantonaler Schüler und Schülerinnen;

c) Gebühren und Kostenbeiträge;

d) Entgelte aus Dienstleistungen und Vermietungen;

e) Fonds, Schenkungen, Spenden und weitere Drittmittel.

2. Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwendigen Beiträge des Kantons.

3. Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten, Veranstaltungen und Projekte gewähren.

4. Für Voranschlag, Finanzplanung, Rechnung und Revision der Mittelschulen gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung.

← § 19bis Mittelschulgesetz Kantonale Mittelschulen § 21 Mittelschulgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →